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Fassade streichen oder dämmen? Wann ein Anstrich reicht und wann nicht

Fassade streichen oder dämmen? Entscheidungshilfe nach Putzzustand, Gebäudemodernisierungsgesetz (§ 36), BAFA-Förderung und Angebotsvergleich im Überblick.

Von der Redaktion · · ca. 7 Min. Lesezeit

Die Frage „Fassade streichen oder dämmen“ stellt sich meist dann, wenn der Putz müde aussieht und ohnehin ein Gerüst nötig wäre. Die Antwort hängt weniger vom Geschmack ab als von drei Dingen: in welchem Zustand Putz und Untergrund sind, wie viel Wärme die Wand heute durchlässt und ob Sie mit der Maßnahme rechtliche Anforderungen auslösen. Dieser Beitrag sortiert die drei Punkte und sagt dort, wo die Faktenlage dünn ist, ausdrücklich, dass sie dünn ist.

Was ein Anstrich leistet – und was nicht

Ein Fassadenanstrich ist ein Schutzfilm. Er hält Schlagregen ab, lässt Wasserdampf aus der Wand entweichen, gibt der Fläche Farbe und bremst die Alterung des Putzes. Den Wärmeschutz der Wand verändert er praktisch nicht, denn die Schicht misst nur Zehntelmillimeter; die Norm DIN EN 1062-1 ordnet Fassadenbeschichtungen unter anderem nach Schichtdicke, Wasserdurchlässigkeit und Wasserdampfdurchlässigkeit ein.

Wie sich die gängigen Farbtypen darin unterscheiden, steht im Vergleich von Silikat-, Silikonharz- und Acrylfarben. Für die Entscheidung hier genügt eine Unterscheidung: Streichen ist Instandhaltung, Dämmen verändert den Wärmeschutz. Wer beides in einen Topf wirft, plant entweder zu teuer oder zu knapp.

Wann ein Anstrich ausreicht

Ein neuer Anstrich ist die vernünftige Wahl, wenn die Substanz stimmt und das Problem an der Oberfläche liegt. Typische Fälle:

  • Der Putz ist tragfähig, es gibt höchstens feine Haarrisse, aber keine Hohlstellen, die beim Abklopfen hohl klingen.
  • Die Fassade ist vergraut, kreidet oder hat an der Wetterseite Farbe verloren.
  • Es gibt Algen- oder Pilzbewuchs, aber keine Putzschäden. Warum das entsteht und was dagegen hilft, erklärt der Beitrag Algen und Schimmel an der Fassade.
  • Die Wand ist bereits gedämmt oder das Mauerwerk speichert genug Wärme, sodass der Heizbedarf nicht das eigentliche Problem ist.
  • Ein Dämmplattensystem scheidet aus, etwa wegen Grenzbebauung, Denkmalschutz oder einer Fassadengliederung, die erhalten bleiben soll.

Wichtig ist die Ursache von Rissen. Feine Schwundrisse im Putz lassen sich mit einer passenden Beschichtung überbrücken, Bewegungsrisse über Materialwechseln oder Setzungsrisse dagegen nicht: Sie öffnen sich unter jedem Anstrich wieder. Lassen Sie ungeklärte Rissbilder vorab vom Fachbetrieb beurteilen, bevor Sie Geld in Farbe stecken.

Der letzte Punkt ist der Grenzfall: Dort bleibt zwischen „nur streichen“ und „gar nichts tun“ eine Lücke, die manche Eigentümer mit Beschichtungslösungen schließen wollen. Dazu weiter unten mehr, einschließlich der Frage, was sich belegen lässt und was nicht.

Wann Dämmen auf den Tisch gehört

Dämmen wird zum Thema, wenn der Untergrund ohnehin angefasst wird. Das ist der Fall, wenn der Putz großflächig abgeschlagen oder erneuert werden muss, wenn Frostschäden und Durchfeuchtung bis in die Wand reichen oder wenn die ungedämmte Außenwand der größte Einzelposten beim Wärmeverlust ist. Ob das bei Ihrem Haus stimmt, klärt eine Bestandsaufnahme durch einen Energieberater, nicht ein Bauchgefühl. Auch aufsteigende Feuchte im Sockelbereich gehört vor jeder Dämm- oder Anstrichentscheidung geklärt, weil weder Farbe noch Dämmschicht die Ursache beseitigt.

Praktisch spricht für die Kombination, dass Gerüst, Putzarbeiten und Anstrich in einem Zug laufen. Wie groß der Kostenvorteil ausfällt, hängt vom Objekt ab; Pauschalwerte pro Quadratmeter wären ohne Aufmaß nur Raterei. Holen Sie sich mindestens drei schriftliche Angebote mit identischem Leistungsverzeichnis, damit sich Maler- und Putzbetriebe vergleichen lassen.

Was das Gesetz verlangt: § 36 GModG

Eine Anmerkung vorweg zur Bezeichnung: Das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt inzwischen „Gebäudemodernisierungsgesetz“, Kurzbezeichnung GModG. Auf gesetze-im-internet.de steht der neue Titel samt Kurzbezeichnung; die Anforderungen bei Änderung bestehender Gebäude stehen dort in § 36, während § 48 als „weggefallen“ geführt wird. Ältere Ratgeber, die noch „§ 48 GEG“ nennen, sind also überholt.

§ 36 greift, wenn bei beheizten Räumen Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Für Außenwände nennt Anlage 7 bei Wohngebäuden einen Höchstwert von 0,24 W/(m²·K) für den Wärmedurchgangskoeffizienten, auch bei Anbringen von Bekleidungen oder Erneuerung des Außenputzes.

MaßnahmeLöst § 36 aus?Anmerkung
Neuanstrich auf intaktem PutzNach unserer Lesart nein: Der Anstrich steht nicht unter den Maßnahmen, die § 36 und Anlage 7 nennenZur Sicherheit vom Energieberater bestätigen lassen; das ist keine Rechtsberatung
Außenputz erneuernJa, wenn mehr als zehn Prozent der Außenwandfläche betroffen sindAnlage 7 nennt Höchstwert 0,24 W/(m²·K) für Wohngebäude; Fußnoten mit Ausnahmen beachten
Dämmschicht oder Bekleidung auf der Außenwand anbringenJa, ebenfalls ab mehr als zehn Prozent der FlächeBei technisch begrenzter Dämmschichtdicke gilt laut Fußnote 1 die höchstmögliche Dicke
Kleine Ausbesserung bis zehn Prozent der BauteilgruppeNein, Ausnahme in § 36Flächen mehrerer Maßnahmen können sich aufsummieren – Bauteilgruppe im Blick behalten

Grün = löst nach unserer Lesart nicht aus, gelb = löst aus. Die Punkte sind eine Lesehilfe, keine Rechtsberatung.

Anlage 7 enthält zur Zeile „Anbringen von Bekleidungen/Erneuerung Außenputz“ eine Fußnote, nach der die Anforderung entfallen kann, wenn die Wand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung der damaligen energiesparrechtlichen Vorschriften errichtet oder erneuert wurde. Den genauen Wortlaut und die Randbedingungen sollten Sie im Gesetz selbst nachlesen, weil Fassungen sich ändern. Wir geben hier den Stand der Online-Fassung wieder, die wir im Oktober 2026 abgerufen haben.

Förderung: Was das BAFA zur Gebäudehülle sagt

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle fördert das BAFA im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Laut BAFA-Seite zur Gebäudehülle beträgt der Grundfördersatz 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben; mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) kommen 5 Prozent Bonus hinzu, den das BAFA bei Gebäuden mit einer Wohneinheit erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € gewährt. Ein Energieeffizienz-Experte muss eingebunden werden, die Suche läuft über energie-effizienz-experten.de.

Ein reiner Farbanstrich ist keine Dämmmaßnahme; als Fördergegenstand haben wir ihn nirgends gefunden. Ob eine Dämmbeschichtung die technischen Mindestanforderungen des BAFA erfüllt, konnten wir nicht belegen und raten, das vor jeder Auftragsvergabe mit dem Experten zu klären. Förderanträge müssen in der Regel gestellt sein, bevor Sie Aufträge erteilen; das steht in den aktuellen Merkblättern.

Beschichtung als Zwischenlösung

Für Fälle, in denen Dämmplatten aus Platz-, Gestaltungs- oder Genehmigungsgründen nicht infrage kommen, ordnen wir Dämmbeschichtungen wie PSCoat als zusätzliche Option ein, die man ernsthaft prüfen darf, aber nicht ungeprüft glauben sollte.

Anzeige In eigener Sache: Die Gesellschaft, die diesen Ratgeber betreibt, vertreibt die Wärmedämmbeschichtung PSCoat selbst. Nach Angabe des Anbieters wirkt sie nicht über Dämmstoffdicke, sondern senkt über einen Low-E-Effekt die Wärmeabstrahlung der Oberfläche; die Funktionsschicht liegt im Millimeterbereich, der Auftrag erfolgt per Rolle oder Spritzen, Dübeln entfällt. Unabhängig geprüfte Messwerte zur Wärmewirkung liegen uns nicht vor, deshalb nennen wir keine Zahlen. Laut Hersteller ist vor der Ausführung eine Probefläche am Objekt erforderlich. Mehr dazu in den Produktinformationen des Anbieters.

Entscheidungsweg in fünf Schritten

  1. Zustand erfassen: Putz abklopfen, Risse und Feuchteflecken dokumentieren, Sockel und Dachrand ansehen.
  2. Energieberater hinzuziehen und den Ist-Zustand der Wand bewerten lassen.
  3. Prüfen, ob die geplante Arbeit § 36 auslöst (Putzerneuerung oder Dämmschicht über der Zehn-Prozent-Schwelle).
  4. Förderung klären, bevor ein Auftrag unterschrieben wird.
  5. Angebote mit gleichem Leistungsverzeichnis einholen und vergleichen.

Häufige Fragen

Muss ich beim Streichen der Fassade automatisch dämmen?

Nach unserer Lesart nicht: § 36 knüpft an die Erneuerung, den Ersatz oder den Einbau von Außenbauteilen an. Ein Neuanstrich auf tragfähigem Putz gehört nicht zu den dort genannten Maßnahmen. Wird dagegen der Putz erneuert oder eine Bekleidung angebracht, können die Anforderungen greifen.

Was ändert sich durch die Umbenennung in GModG?

Für Hausbesitzer zunächst nur der Name. Wichtig ist, dass Paragrafenverweise älterer Texte nicht mehr passen: Die Anforderungen bei Änderung stehen jetzt in § 36, nicht mehr in § 48.

Kann ich Anstrich und Dämmung getrennt planen?

Ja, aber ein Anstrich auf einer Fassade, die in wenigen Jahren ohnehin gedämmt wird, ist verlorenes Geld. Wenn eine Dämmung absehbar ist, lohnt es sich, das Gerüst nur einmal aufzustellen.

Wer prüft, ob meine Maßnahme förderfähig ist?

Beim BAFA ist ein Energieeffizienz-Experte Teil des Verfahrens. Er kennt die technischen Mindestanforderungen und die Antragsfristen und sollte vor der Beauftragung einer Firma einbezogen werden.

Quellen und Belege

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf diese frei zugänglichen Quellen. Gesetzestexte, Normen und Merkblätter ändern sich; maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung beim Herausgeber.

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